Tätigkeitsspektrum

Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts.

Wir beraten Sie gerne schon präventiv, um Strafbarkeitsrisiken von vornherein zu vermeiden. In der Krise vertreten wir Sie in allen Stadien des Strafverfahrens, insbesondere im Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren, sowie in Berufungs- oder Revisionsverfahren gegen Strafurteile.

Besondere Schwerpunkte und Kernkompetenzen unserer Tätigkeit haben wir rechts für Sie näher dargestellt.

Das Arbeitsstrafrecht dient der Aufrechterhaltung eines sozial geordneten Arbeitslebens. Neben Normen des StGB und des OWiG sind zahlreiche Vorschriften in strafrechtlichen Nebengebieten zu beachten, die Bereiche wie die Schwarzarbeit oder Beitragsvorenthaltung und Lohnsteuerhinterziehung regeln. Weitere strafrechtlich relevante Problembereiche bestehen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder –entsendung, bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Betriebsräten und der Unternehmensleitung sowie in Hinblick auf Arbeitsschutzrechte und die Teilnahme am Wettbewerb. Das Arbeitsstrafrecht weist dadurch eine Vielzahl von Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten auf und ist – insbesondere für den Arbeitgeber – schwer überschaubar.

Der Mythos des unfehlbaren Arztes ist auch dadurch ins Wanken geraten, dass in den letzten Jahren eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen Ärzte geführt wurde. Das Gebiet des Arztstrafrechts ist nicht klar umgrenzt; es umfasst höchst unterschiedliche Sachverhalte, die auf dem Feld der ärztlichen Betätigung auftreten: Kunstfehler, zu deren Beurteilung regelmäßig Sachverständige herangezogen werden müssen, die kompliziert reglementierte Abrechnungspraxis gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen, Sponsoring, Werbung und der Vertrieb von Arzneimitteln können in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Dabei sind die Gefahren für die Betroffenen hoch. Neben den strafrechtlichen Sanktionen und dem Ansehensverlust drohen der Entzug der Approbation und der kassenärztlichen Zulassung und damit das Ende des Berufslebens.

Das Bank- und Kreditwesen, der Geld- und Zahlungsverkehr und das Handeln von Bankmitarbeitern, Vorständen, Managern und Aufsichtsräten der Banken stehen im Mittelpunkt des als Bankstrafrecht bezeichneten Teilbereiches des Wirtschaftsstrafrechts. Die Beurteilung bankenspezifischer Sachverhalte erfordert deshalb die Kenntnis bankspezifischer Normen, wie des Kreditwesen- und des Aktiengesetzes (z.B. wg. Insiderhandelns). Insbesondere wenn der Verdacht unerlaubter Bankgeschäfte im Raum steht, muss zusätzlich neben den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden eine Auseinandersetzung mit der Finanzaufsicht (BaFin) erfolgen.

Betäubungsmittelstrafrecht ist als Spezialgebiet im Btm-Gesetz geregelt. Es erfordert die genaue Kenntnis der umfangreichen Kasuistik und Rechtsprechung, sowie Wissen über Art und Wirkung von Betäubungsmitteln. Regelmäßig sind BtM-Verfahren durch komplizierte prozessuale Fragestellungen geprägt, da dem Prozess oft langwierige Ermittlungen unter Einsatz aller denkbaren Ermittlungsmethoden vorangehen (Ermittlung durch Spezialabteilungen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität, Telefonüberwachung, Observierung, Verdeckte Ermittler und V-Leute, grenzüberschreitende Ermittlungen, Kronzeugen und Zeugenschutz). Es drohen hohe Strafen und der Bereich strafbaren Verhaltens ist weit ausgedehnt und umfasst Handlungen, die im Rahmen anderer Tatbestände lediglich als Versuch oder straflose Vorbereitung einer Straftat zu bewerten wären. Neben der klassischen Verteidigung erfordern die Mandate oft eine zusätzliche Betreuung der meist in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten, für die ggf. eine Strategie zur Suchtbekämpfung entwickelt werden muss.

Das allgemeine Bilanzrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Inhalt des Jahresabschlusses, insbesondere die Buchführung und die Aufstellung der (Unternehmens-) Bilanzen regeln. Die schwierigen Fragen der Rechnungslegung und Bewertung stehen deshalb auch im Zentrum bilanzstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren, die sich nicht mehr lediglich gegen Unternehmensverantwortliche, sondern in zunehmendem Maße auch gegen Wirtschaftsprüfer richten. Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften befinden sich im StGB, HGB, AktG und weiteren Nebengesetzen, darüber hinaus sind die betriebswirtschaftlichen Grundsätze, die Verlautbarungen des Deutschen Rechnungslegungs Standarts Committees (DRSC), die IAS/IFRS und der stetige Wandel der Bewertungsansätze zu beachten.

Die gestiegene Anzahl von Insolvenzverfahren in Deutschland hat zu einem Anwachsen von Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang geführt. Das beruht vor allem darauf, dass aufgrund der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitteilt; die Staatsanwaltschaft kann die Insolvenzakten dann nach eigenem Ermessen anfordern und auf Strafverstöße hin prüfen. Dabei kommen insbesondere die sog. Bankrotthandlungen (§ 283 ff StGB), aber auch Begleitdelikte, wie Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflichten, Lieferantenkreditbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hinterziehung von Arbeitnehmerbeiträgen und Steuerhinterziehung in Betracht.

Das Zusammenwachsen der europäischen Länder macht vor dem Strafrecht nicht halt: Mit Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens wurde eine Basis für die Zusammenarbeit von Justiz und Sicherheitsbehörden geschaffen, durch die die grenzüberschreitende Strafverfolgung effektiver wurde. Mit Hilfe des Europ. Haftbefehls kann eine Person in allen Mitgliedsstaaten zur Festnahme und Über- gabe ausgeschrieben werden; deutsche Staatsbürger müssen auf dieser Grundlage an andere EU-Länder ausgeliefert werden.

Die EMRK gewährt dem Beschuldigten aber auch Verfahrensgarantien, die notfalls durch Beschwerde zum EGMR durchzusetzen sind.
Das Auslieferungsrecht betrifft ausländische Angeklagte in Deutschland, die nach Verurteilung mit der gravierenden Folge der Ausweisung in ihre Heimat rechnen müssen. Die entsprechenden Verwaltungsgesetze müssen bei der Verteidigung im Blick behalten werden. Auslieferungsrecht betrifft aber auch Deutsche, die im Ausland verurteilt wurden (z.B. USA) und eine Überstellung nach Deutschland anstreben.

Tatbestände des Kapitalmarktstrafrechts sind neben dem StGB (insbesondere Kapitalanlagebetrug nach § 264 a StGB) in einer ganzen Reihe von Gesetzen normiert: Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Kreditwesengesetz, Aktiengesetz, HGB, und zahlreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände (z.B. im WpÜG, DepotG, KAGG, GwG) können die gesetzliche Grundlage für strafrechtliche Ermittlungsverfahren darstellen. Darüber hinaus sind die EU-Richtlinien zur Regulierung des Wertpapierhandels zu berücksichtigen. Den Angeklagten werden z.B. Kursmanipulationen, Insiderhandel oder Verstöße gegen Bilanzierungspflichten vorgeworfen, dabei stehen sie häufig im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Zugleich – weil die Ermittlungsbehörden auf diesem Gebiet noch nicht lange tätig sind – existiert nur ein begrenzter Umfang von Rechtsprechung, zahlreiche Rechtsfragen sind noch ungeklärt. Darin liegen Chancen und Probleme der Verteidigung begründet.

Als Kapitalstrafrecht werden die Tötungsdelikte bezeichnet. Diese werden grundsätzlich vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts verhandelt. Die Verteidigung von Kapitaldelikten wird geprägt durch die Schwere des Tatvorwurfs und die entsprechende Höhe der zu erwartenden Strafe. Die Beweisaufnahme hat hier oft eine herausragende Bedeutung und setzt regelmäßig eine intensive Befassung mit den wissenschaftlichen Gebieten der Psychiatrie, Psychologie und Kriminaltechnik voraus. Nicht selten sieht sich die Verteidigung auch Angehörigen des Getöteten als Nebenklägern gegenüber, zudem muss ein verantwortungsvoller Umgang mit der im Verfahren anwesenden Presse gefunden werden.

Das Korruptionsstrafrecht ist weit gefasst. Es umfasst die Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB) und die Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. Gesundheitswesen (§§ 299 ff. StGB). Korruptionshandlungen im Ausland sind auch nach deutschem Recht strafbewehrt. Sog. Korruptionsregister zeigen an, bei welchen Unternehmen Mitarbeiter Korruptionsdelikte begangen haben. Diese Unternehmen können als Folge der Aufnahme in ein solches Register von Vergabeverfahren der öffentlichen Hand ausgeschlossen sein. Deswegen kann es im Interesse eines Unternehmens sein, wenn dessen Mitarbeiter sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgreich gegen den Vorwurf der Korruption verteidigen.

Im Hinblick auf die vielfältigen, größtenteils unüberschaubaren und kaum durchdringbaren rechtlichen Anforderungen an Wirtschaftsunternehmen, sowie die erhebliche Zunahme von Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten durch spezialisierte Ermittlungsbehörden sind auch die Strafbarkeitsrisiken für Wirtschaftsunternehmen und ihre Angehörigen in Deutschland stark gestiegen. Eine kompetente strafrechtliche Präventivberatung sollte deshalb für Unternehmen unverzichtbarer Bestandteil des eigenen Risikomanagements sein.

Das Strafverfahrens endet häufig mit einem Urteil, das der Verurteilte nicht als gerecht ansieht und gegen das er weiter vorgehen möchte. Es ist dann zu prüfen, ob dieses Urteil Rechtsfehler aufweist, die mit dem Rechtsmittel der Revision angreifbar sind. Eine Revision kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Überprüfung des Urteils auf für die Revision relevante Rechtsfehler und die Darlegung dieser Fehler in der Revisionsschrift ist juristisch anspruchsvoll und bedarf eines hohen Grades von Abstraktionsvermögen und Kunstfertigkeit. Verteidigung im Hinblick auf eine Revision setzt dabei stets eine Vorprüfung der Revisionsaussichten voraus, die auch zu dem unerfreulichen Ergebnis führen kann, dass ein Urteil zwar ungerecht, rechtlich aber nicht angreifbar ist.

Steuerstrafrecht umfasst sämtliche Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen Steuergesetze androhen. Sie bedürfen deshalb stets der Tatbestandsausfüllung durch materielles Steuerrecht (Blanketttatbestände). Das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland ist wiederum in hohem Maße kompliziert, intransparent, häufigen Änderungen ausgesetzt und deshalb selbst für Steuerrechtler schwer überschaubar. Dennoch werden Verstöße mit hohem Einsatz und unter Zusammenarbeit der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden als Steuerstraftaten verfolgt. Besonders wichtig für die Verteidigung im Steuerstrafverfahren ist die frühzeitige Beratung, da einem Strafverfahren häufig mit einer strafbefreienden Selbstanzeige zuvorgekommen werden kann. Auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bestehen gute Möglichkeiten, durch Einvernehmen mit den Behörden verträgliche Verfahrensbeendigungen finden.

Die Begleitung des inhaftierten Mandaten in Strafvollstreckung und Strafvollzug gehört zu den ureigensten Aufgaben eines Strafverteidigers und stellt an diesen eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen. Auf der einen Seite stehen die Betreuung und Unterstützung des inhaftierten Mandanten und seiner Familie, insbesondere wenn der Mandant zum ersten Mal in Haft ist. In rechtlicher Hinsicht sind regelmäßig die Möglichkeiten der Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung zu prüfen, sowie die jeweiligen Haftbedingungen zu überwachen und ggf. ist auf eine vorzeitige Haftentlassung hinzuwirken. Bei alledem ist stets ein Blick auf die Grundrechte des Gefangenen geboten, denn der Grad zwischen Maßnahmen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grundrechtseinschränkungen und Grundrechtsverletzungen der Strafgefangenen ist schmal.

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst sämtliche Straftaten, die in einem unmittelbaren Bezug zum (nationalen und internationalen) Wirtschaftsleben stehen. Ein zentrales Gesetz zur Regelung des Wirtschaftsstrafrechts existiert nicht; vielmehr machen auch zahlreiche außerstrafrechtliche und nebenstrafrechtliche Gesetze und Verordnungen das Wirtschaftsstrafrecht aus (vgl. Steuerstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, Bankstrafrecht etc.). Als Kerntatbestand des Wirtschaftsstrafrechts im StGB ist vor allem die Untreue (§ 266 StGB) von wachsender Bedeutung; die Anforderungen des Untreuetatbestandes sind indessen weiterhin stark umstritten. Die Strafverfolgungsbehörden haben in den letzten Jahren ihre Bemühungen um die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten erhöht und zu diesem Zweck Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Sondereinheiten der Landeskriminalämter eingerichtet. Insbesondere bei fehlgeschlagenen wirtschaftlichen Unternehmungen ist regelmäßig auch mit strafrechtlichen Ermittlungen zu rechnen.

Jeder Zeuge hat das Recht, sich vor und außerhalb seiner Vernehmung – aber auch bei der Vernehmung selbst – eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen und sich im Hinblick auf seine Zeugenrechte und –Pflichten und auf den Aussageinhalt beraten zu lassen. Gerade in komplexen Verfahren, bei denen aufgrund der Zeugenaussage Konfliktpotential oder gar das Risiko einer eigenen Strafbarkeit des Zeugen besteht, ist eine anwaltliche Begleitung der Zeugenaussage von erheblicher Bedeutung und sollte nicht unterschätzt werden.